Kommentar DIN 68 800 Teil 4 -Kapitel 5

Abschnitt 5 Bekämpfungsmittel

Bei den Holzschutzmittel, da sich hier in den letzten Monaten sehr viel bewegt hat (oder auch nicht), sind momentan mit Stand vom Januar 2014 ein Teil der Forderungen in der DIN 68 800 Teil 4 überholt. Der Hintergrund ist, dass sich das Deutsche Institut für Bautechnik offiziell weigert, ab sofort Holzschutzmittel bauaufsichtlich einzuführen. Die Begründung dafür ist, dass in Zukunft nach der Anlage 5.2/1 der Musterliste der technischen Baubestimmungen die gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen nach dem Chemikaliengesetz (Biozidzulassungen) die bauaufsichtlichen Zulassungen für Holzschutzmittel ersetzen. Beim Vorliegen einer Biozidzulassung für ein Holzschutzmittel wird das Deutsch Institut für Bautechnik daher keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung mehr für diese Holzschutzmittel erteilen.

Das ist auch der Grund, warum z. B. alle DIN-Teile, die sich direkt mit der Anwendung von chemischen Holzschutzmitteln befassen, nicht mehr in die Musterliste der technischen Baubestimmungen aufgenommen wurden. Ob das so bleibt ist fraglich. Zumindest ist also vorerst nicht zu erwarten, dass der Teil 4 bauaufsichtlich eingeführt wird. Da hat das Deutsche Institut für Normung (DIN) aber im Vorfeld etwas anderes verlauten lassen.

Wer die Biozidzulassungen genauer liest wird feststellen, dass dort keine Angaben zur Anwendung der Holzschutzmittel gemacht werden, sondern lediglich zum Schutz der damit arbeitenden Personen. Die eigentliche Wirksamkeit mit Prüfprädikat fehlt in der Zulassung der BAuA.

Absatz 5.1

In 5.1 wird gefordert, dass nur Holzschutzmittel angewendet werden, die zugelassen sind. Bleibt einmal offen, von wem. Somit erübrigt sich eine weitere Erläuterung erst einmal hinsichtlich irgendwelcher Zulassungen bis endgültig geklärt ist, wie das Zulassungsverfahren in Zukunft geregelt wird.

Absatz 5.2

In 5.2 bei anzuwendenden Produktarten wird auf eine gewisse Wirksamkeit hingewiesen. Bei Bekämpfungsmitteln wird festgestellt, dass es Mittel zur Verhinderung des Durchwachsens des Echten Hausschwamms durch Mauerwerk gibt. Diese Mittel werden Schwammsperrmittel genannt. Sie töten den Hausschwamm nicht ab. Diese Mittel sind aber nur für den Echten Hausschwamm zugelassen und geprüft worden. Ein Besprühen der Balkenauflager bei anderen Pilzen entspricht nicht der Norm, hat sich aber eingebürgert. Dafür sprechen einige Gründe.

Wird ein Balkenauflager ausgeräumt, weil dort irgendein Pilz, aber nicht der Echte Hausschwamm, das Holz geschädigt hat, dann könnten dort kleine Reste des befallenen Holzes übrig bleiben. Da im Allgemeinen Pilzbefall nur in nassen Wänden wächst und niemand (bisher) Balkenauflager gesondert trocknet war es bisher üblich (und es wird auch voraussichtlich so bleiben), dass die Balkenauflager mit einem Schwammsperrmittel besprüht wurden. Damit wurde der Pilzbefall soweit zurückgehalten von den liegengebliebenen Resten des befallenen Balkens, dass eine Neuinfektion des neuen Balkenkopfs nicht stattfindet.

In diesem Zusammenhang soll auch erwähnt werden, dass die übliche Praxis, Balkenköpfe mit Borsalzpatronen in der Wand zu schützen, nicht besonders gut funktioniert. So wurden in der Praxis wiederholt vom Hausschwamm überwachsene Balken beobachtet, die zwar mit der Borsalzpatrone geschützt wurden, aber der Hausschwamm hat sich an der Borsalzpatrone nicht gestört und auch diese überwachsen.

Weiterhin gibt es Mittel mit bekämpfender und zugleich vorbeugender Wirkung gegen Holz zerstörende Insekten und manche Mittel sind auch zusätzlich mit einem vorbeugenden Pilzschutz ausgerüstet. Auch hier muss einiges klar und deutlich zu Holzschutzmitteln gesagt werden.

Ein vorbeugender Pilzschutz bei handwerklich ausgebrachten Holzschutzmitteln soll nur verhindern, dass für den Fall, dass die Holzoberfläche irgendwann einmal kurz befeuchtet wird, irgendwelche Pilzsporen keimen. Da Pilze aber höhere Feuchtigkeiten brauchen und die Sporen von Pilzen auch nur bei länger einwirkender Feuchtigkeit auf dem Holz keimen, sind die meisten handwerklich verarbeiteten Mittel einfach in ihrer Wirksamkeit beim Pilzbefall überfordert.

Dazu ein leider sehr praxisnahes Beispiel. Im Rahmen einer Altbausanierung werden die Holzoberflächen mit einem Borsalz getränkt. Anschließend wird mit Sparrenvolldämmung gearbeitet. Die Dampfbremse wird angebracht. Sie ist nicht ganz dicht. In den nächsten Jahren dringt regelmäßig Feuchtigkeit in den Dämmraum ein (wird dann zu Gebrauchsklasse 3 oder gar 4). Die heute gebauten Warmdächer können nicht abtrocknen. Es sammelt sich Wasser, das nicht mehr abdunsten kann. Hier entsteht früher oder später ein umfangreicher Pilzbefall. Das bisschen Borsalz, das hier über die Oberflächenbehandlung eingebracht wurde, hat sich bei durchfeuchtetem Holz sehr schnell soweit verdünnt, dass die Wirksamkeitsgrenze unterschritten ist. Der Nachteil dieser Borsalze ist, dass sie im Holz weiter löslich bleiben und mit der eintretenden Feuchtigkeit weiter verteilt werden.

Die Folge ist, dass trotz handwerklicher Imprägnierung plötzlich Sparren durch Pilzbefall irreversibel geschädigt sind. Im nächsten Abschnitt wird etwas zu der Wirkungsgeschwindigkeit der Holzschutzmittel ausgesagt. Dabei werden die Holzschutzmittel nach der DIN EN 14128 eingegliedert.

Schnell wirkende Holzschutzmittel sind somit nach acht Wochen beim Anobium punctatum wirksam (DIN EN 48) und haben die Hausbocklarven nach zwölf Wochen abgetötet (DIN EN 22 oder DIN EN 1390). Langsam wirkende Holzschutzmittel haben die Larven von Anobium puncatum nach 16 Wochen (DIN EN 48) und die des Hausbocks nach 24 Wochen abgetötet (DIN EN 22 odder DIN EN 1390). Verzögert wirkende Holzschutzmittel haben deutlich längere Prüfzeiten. Für den Hausbock liegen keine Prüfnormen vor. Für Anobium puncatum gibt es die DIN EN 370. Dort wird die Konditionierung beschrieben, wie der Befall in die Probehölzer eingebracht wird und wie die zum Schlüpfen erforderlichen Parameter simuliert werden. Eine Wirksamkeitszeit ist hier nicht angegeben.

Es wird kaum einen Bauherren geben, der viel Geld für eine Hausbockbekämpfung ausgibt und der dann noch akzeptiert, dass 1 oder auch 2 Jahre nach der Bekämpfung immer noch Insektenlarven am Nagen sind. Gerade beim Hausbock ist das häufig sehr deutlich zu hören. Werden also bei einem Produkt für Hausbocklarven eine verzögerte Wirksamkeit angegeben, dann ist das durch eine Prüfung nicht belegt!

Deshalb sollten schnell wirksame Mittel verwendet werden, die aber gemäß Zulassung unter Umständen nicht in Innenräumen verwendet werden dürfen. Somit hat der Sachverständige die Aufgabe gegenüber seinem Auftraggeber, das geeignete Mittel vorzuschlagen. Manchmal gibt es dann tatsächlich nur ein Produkt für diesen Anwendungsbereich. Die Namensnennung ist somit keine Werbung!

In Absatz 5.2 wird dann weiter unterschieden, dass ein Verwendbarkeitsnachweis vorliegen muss. Hier sind mit diesem Begriff die Prüfprädikate gemeint. So wird unterschieden für M wie Schwammsperrmittel oder Ib gegen Insekten bekämpfend wirksam. Gleichzeitig sind die bekämpfenden Holzschutzmittel mit dem Prüfprädikat Ib auch vorbeugend wirksam (Prüfprädikat Iv) und einige sind zusätzlich gegen Pilzbefall (Prüfprädikat P) vorbeugend wirksam. Dazu wurde weiter oben schon mehr ausgesagt.

Durch die BAuA-Zulassung verschiebt sich aber einiges in der Anwendung von Holzschutzmitteln. So werden dort keine Prüfprädikate genannt.

Auch bei den Lösemitteln werden sehr deutliche Unterschiede gemacht. Das ist neu. Als Beispiel gibt es Produkte auf Lösemittelbasis, die in Innenräumen nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Diese Produkte stehen für die Dachkonstruktion nicht zur Verfügung. Mit anderen Worten: mit der Zulassung dieses Holzschutzmittel wird das Holzschutzmittel für den sonst vorgesehenen Anwendungsbereich verboten.

Andere Produkte mit ähnlichen Eigenschaften, die auch als Lösemittel Testbenzin und den gleichen Wirkstoff in gleicher Konzentration enthalten, haben aber eine etwas andere Testbenzinfraktion und können nicht großflächig an Holzbauteilen in sonstigen Innenräumen eingesetzt werden. Damit lässt sich dann der Dachstuhl behandeln, weil die Holzoberfläche zum Raumvolumen das zugelassene Verhältnis nicht überschreitet.

Mittlerweile hat ein Holzschutzmittelhersteller auch ein Holzschutzmittel entwickelt, bei dem keine Lösemittel mehr eingesetzt werden. Das Transportmittel für den Wirkstoff ist Rapsölmethylester. Das Mittel hat eine sehr gute Wirksamkeit und zurzeit laufen Tests des Verfassers, einen vorbeugenden Schutz bei Pilz befallenem Holz gegen den Gescheckten Nagekäfer mit diesem Produkt zu erzielen. Da Rapsölmethylester nicht verdunstet, ist eine langsame aber langfristige Verteilung des Wirkstoffs möglich und vom Hersteller auch nachgewiesen worden. Auf Wunsch kann der Verfasser das Produkt benennen, bitte dafür das Kontaktformular auf dieser Website nutzen.

Am Schluss dieses Abschnitts wird auf die DIN 68 800 Teil 3 verwiesen. Bei der Beschreibung des Kapitels 4 wurde schon darauf hingewiesen, dass es einige Stolperfallen gibt, die dem Holzschutzunkundigen durchaus zum Verhängnis werden können.

So macht es z. B. keinen Sinn, irgendwelche Gebrauchsklassen 0 zu berücksichtigen, wenn bei der Konstruktion bereits Insektenbefall aufgetreten ist. Aus der Praxis des Verfassers lässt sich berichten, dass diejenigen Bauherren, die bereits die Kosten für eine Hausbockbekämpfung aufgebracht haben, alles daran setzen werden, dass kein neuer Befall mehr auftritt. Insofern ist dann die Anwendung von Holzschutzmittel für den Sachverständigen Pflicht.

Da helfen auch die vielen Beteuerungen der Holzindustrie und deren Abgesandte im Arbeitskreis DIN 68 800 Teil 2 nicht, und sie können noch so eindringlich behaupten, dass der Hausbock das KVH-Holz nicht befällt. Er tut es doch, wenn auch nicht sehr häufig! Für den Sachverständigen genügt allein der Hinweis, dass ein Befall möglich ist. In diesem Fall kann er sich an diese Vorgaben des Nichtimprägnierens nicht mehr halten.

Gemäß Werkvertrag schuldet er den Erfolg. Das heißt, wenn irgendwo die Gefahr eines Insektenbefalls auch nur erkennbar ist, muss ein vorbeugender chemischer Holzschutz durchgeführt werden. Aus der Sicht des Verfassers sind die Formulierungen in Abschnitt 5 eher irreführend und verniedlichen die Gefahr. So wird z. B. in der DIN 68 800 Teil 3 gefordert, dass Dachlatten nicht mehr imprägniert werden. Die Begründung ist, dass es dort zu viele schnell aufeinanderfolgende Veränderungen am Holz gibt, die ungeeignete Lebensbedingungen für Insekten und Pilze hervorrufen. Es ist nicht bekannt, wieso sich diese Märchen halten.

Jeder Sachverständige kennt genügend Beispiele, wo der Hausbock Dachlatten durchgefressen hat, wo der Holzwurm in Dachlatten soweit das Holz abgebaut hat, dass es nicht mehr tragfähig ist und wo Pilzbefall an Dachlatten aufgetreten ist. Das Paradebeispiel des Verfassers steht am Kanal in Bramsche. Auf der Kanalseite (Nordseite des Gebäudes) hat der Holzwurm die Dachlatten zerfressen, auf der Südseite hat der Hausbock die Dachlatten erheblich geschädigt. Es waren die Dachlatten (zu 95 % im Querschnitt Splintholz), nicht die Konterlatten.

Auch hier muss eindringlich davor gewarnt werden, die zum Teil widersprüchlichen Aussagen in der DIN zu befolgen. Wenn im Rahmen einer Gebäudesanierung erkennbar ist, dass die Hölzer durch Insekten geschädigt sind und im Wesentlichen die Konstruktion nicht geändert wird, dann ist dringend geraten, mit einem vorbeugenden Holzschutz zu arbeiten. Dazu wird aber im Kommentar zu Abschnitt 9 mehr ausgesagt.

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